Rhein-Sieg-Kreis
Neue Tarifordnung bei Taxifahrten ab 01. Februar 2015

Tarifordnung zur Taxenordnung für den Rhein-Sieg-Kreis vom 16.02.1971 in der Fassung nach der 16. Änderungsverordnung vom 11.12.2014

§ 1 Geltungsbereich
  1. Bei der Beförderung von Personen mit den im Rhein-Sieg-Kreis zugelassenen Taxen gilt der nachstehende Tarif im Pflichtfahrgebiet.
  2. Das Pflichtfahrgebiet erstreckt sich über das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises und der Stadt Bonn.
  3. Für Fahrten mit Zielen außerhalb des Pflichtfahrgebietes werden die Beförderungsentgelte durch freie Vereinbarung bestimmt.


§ 2 Beförderungstarif
  1. Nachstehende Beförderungsentgelte sind unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen bei Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes anzuwenden:
    1. Grundgebühr (incl. der ersten 10-Cent-Schaltung) 3,70 €
    2. Wegstreckenentgelt
       a) jeder Kilometer in der Zeit
           von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr 2,10 €
           an Werktagen
       b) jeder Kilometer in der Zeit
           von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr 2,30 €
       c) an Sonn- und Feiertagen
           2,30 € + Grundgebühr 3,70

    Der Fahrpreisanzeiger darf erst beim Eintreffen am Bestellort eingeschaltet werden.

  2. Die Tarife sind Festpreise, sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich (§ 51 Abs. 1 Ziff. 6 PBefG) sind zulässig; sie sind der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen (§ 51 Abs. 2 Ziff. 4 PBefG).


§ 3 Krankentransporte
Krankentransporte unterliegen nicht diesem Tarif, wenn für ihre Ausführung von der zuständigen Behörde genehmigte Verträge mit öffentlich rechtlichen Kostenträgern bestehen.

§ 4 Wartezeitenentgelt
  1. Wartezeiten werden
    1. bei einer Wartezeit von bis zu 5 Minuten mit 0,10 € je 11,25 Sekunden (32,00 € je Stunde) und
    2. ab der 6. Minute Wartezeit mit 0,10 € je 9,73 Sekunden (37,00 € je Stunde)
    berechnet. Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.
  2. Der Fahrer einer Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.
  3. Wartezeiten sind alle Stillstände der Taxe während deren Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei allen Unfällen, in die das Fahrzeug unmittelbar verwickelt ist.
§ 5 Zuschläge
  1. Die Beförderung von Gepäck ist bis zu einschl. zwei Gepäckstücken (Koffer oder Reisetaschen) kostenlos, ab dem dritten Gepäckstück kann ein Zuschlag pro Gepäckstück von 0,30 € und für die Beförderung von Kleintieren ein Zuschlag von 0,30 € erhoben werden.
  2. Blindenhunde sind unentgeltlich zu befördern.
  3. Für die Beförderung von Fahrgästen mit Großraumtaxen ist bei einer Beförderung von mehr als vier Fahrgästen ein Zuschlag von 6,90 € zu erheben. Dieser Zuschlag wird auch dann erhoben, wenn ein Großraumtaxi unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen bestellt oder direkt beauftragt wird.
  4. Bei der Abrechnung des Beförderungsentgeltes mittels Kreditkarte, EC-Karte, etc. wird ein Zuschlag i.H.v. 0,90 € erhoben.
  5. Während der Inanspruchnahme einer Taxe entstehende zusätzliche Kosten (z.B. die gebührenpflichtige Nutzung einer Rheinfähre), sind vom Fahrgast zu tragen, sofern diese auf dessen Wunsch beruhen.


§ 6 Mitführen des Tarifes
Der Tarif ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 7 Fahrpreisanzeiger
(1) Die Beförderungsentgelte sind durch den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.
(2) Eine Beförderung darf innerhalb des Pflichtfahrgebietes nur mit ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
(3) Tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf, so ist von da an
  1. in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr an Werktagen ein Entgelt von 1,90 € je Besetzt-km und
  2. in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ein Entgelt von 2,00 € je Besetzt-km zu berechnen.


§ 8 Fahrtausfall
Kommt aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, eine Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, so ist pro tatsächlich gefahrene km
  1. in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr an Werktagen ein Betrag von 1,90 € und
  2. in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ein Betrag von 2,00 € zu entrichten.


§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeiten
  1. bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis 5.000 €
  2. bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis 2.500 €
geahndet, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.02.2015 in Kraft.