Krankenfahrten
Taxi Thelen betreut und unterstützt verletzte,
behinderte, kranke und ältere Menschen auf
ihrem Weg zum Arzt, ins Krankenhaus oder ins
Reha-Zentrum.
Wir sind Mitglied in der Fachvereinigung
Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V..
Wir sind für fast alle Kassen zugelassen und
rechnen direkt mit diesen ab. Abhängig von Ihrer
Befreiung von der Zuzahlungspflicht müssen Sie
möglicherweise einen Eigenanteil an uns zahlen.
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Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten zur
ambulanten Behandlung
Hinweise:
Die Fahrkosten werden von den Krankenkassen
übernommen, wenn sie nach ärztlicher
Verordnung aus zwingenden medizinischen
Gründen erforderlich sind. Fahrkosten zu
ambulanten Behandlungen werden von den
Kassen unter Abzug der Zuzahlung nur dann
übernommen, wenn dadurch eine an sich
gebotene vollstationäre oder teilstationäre
Krankenhausbehandlung verkürzt oder
vermieden wird (z.B. bei bestimmten
ambulanten Operationen). Als Fahrkosten
werden grundsätzlich nur die Kosten eines
öffentlichen oder privaten Verkehrsmittels
anerkannt. Die Benutzung eines Taxis oder
Mietwagens wird nur dann anerkannt, wenn ein
öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden
kann.
Ausnahmefälle
Sonstige Fahrten zur ambulanten Behandlung
müssen vor der Fahrt verordnet und durch die
Krankenkassen vorher genehmigt werden. Dabei
muss die ärztliche Verordnung bei der
Krankenkasse frühzeitig vorliegen. Als
Ausnahmefälle werden Krankenfahrten
übernommen, wenn eine Grunderkrankung
vorliegt, die über einen längeren Zeitraum häufig
behandelt wird und der entsprechende Transport
zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben
unerlässlich ist (dies gilt z.B. für die
Dialysebehandlung, onkologische
Strahlentherapie und onkologische
Chemotherapie). Eine Kostenübernahme im
Ausnahmefall kann auch erfolgen, wenn die
versicherte Person pflegebedürftig in Pflegestufe
II (schwer pflegebedürftig) oder III
(schwerstpflegebedürftig) ist oder die versicherte
Person einen Schwerbehindertenausweis mit
dem Merkzeichen aG, Bl oder H hat.
Darüber hinaus gilt als Ausnahmefall, wenn die
versicherte Person zwar keine Pflegestufe II oder
III oder keinen Schwerbehindertenausweis hat,
jedoch in vergleichbarer Weise in ihrer Mobilität
beeinträchtigt ist und über einen längeren
Zeitraum ambulante Behandlung in Anspruch
nimmt.
Hinweis: Die letztgenannte Regelung dient dazu,
dass Menschen, die in keiner Pflegestufe sind
oder keinen Schwerbehindertenausweis mit
entsprechenden Merkzeichen haben, jedoch
vergleichbar in ihrer Mobilität eingeschränkt
sind, auch weiterhin Fahrkosten für ambulante
Arzttermine erstattet bekommen können.
Voraussetzung hierfür ist allerdings eine hohe
Behandlungsfrequenz über einen längeren
Zeitraum (z.B. Behandlungsdauer von
mindestens sechs Monaten).
Fahrten für die ein zwingender medizinischer
Grund nicht vorliegt, z.B. Fahrten zur
Terminabstimmung, Erfragen von Befunden,
Abholen von Verordnungen, sind keine
Krankenkassenleistung.
Taxi Thelen
Inhaber Ismail Kücükyazici
Kölnerstr. 114
D-53859 Niederkassel
Telefon: 02208 - 1332
Der Anlass Ihrer Taxifahrt zum
Arzt, zur REHA- Einrichtung
oder zum Krankenhaus ist
schon unangenehm genug.
Wir wollen Ihnen mit unseren
Informationen Hilfestellung
leisten bei den neuen
gesetzlichen Regelungen